Eltern-Jahrbuch plus 2023

Eltern-Jahrbuch plus 2023

Eltern-Jahrbuch 2023

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Das Eltern-Jahrbuch enthält die für Eltern und vor allem für Elternvertreterinnen und Elternvertreter notwendigen Informationen aus dem Schulrecht des Landes.
Neben dem Schulgesetz sind alle wichtigen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften des Kultusministeriums enthalten.

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Das Eltern-Jahrbuch 2023

Handbuch für das Schuljahr 2023/2024

 

Wer mitreden will, braucht Informationen!

Das Eltern-Jahrbuch, das jährlich erscheinende Handbuch des Schul- und Elternrechts für Eltern und Elternbeiräte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg, liegt jetzt im zweiundzwanzigsten Jahrgang vor.

Die Ausgabe 2023 für das Schuljahr 2023/2024 enthält die für Eltern und vor allem für Elternvertreter*innen notwendigen Informationen aus dem Schulrecht des Landes.

Neben dem Schulgesetz sind alle wichtigen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften des Kultusministeriums enthalten, zum Beispiel:

  • die Elternbeiratsverordnung
  • die Schulbesuchs-, Schulkonferenz- und Konferenzordnung
  • das Übergangsverfahren von der Grundschule auf die weiterführenden Schulen
  • die Versetzungsordnungen und Stundentafeln der allgemeinbildenden Schulen und der SBBZ (Förderschwerpunkt Lernen)
  • die Regelungen über die Abschlussprüfungen an den Werkreal- und den Realschulen
  • die Abiturverordnung für die allgemeinbildenden Gymnasien
  • grundlegende Informationen über die beruflichen Schulen, die Fachschul- und die Fachhochschulreife
  • die Notenbildungsverordnung (Noten / Zeugnisse / Klassenarbeiten / Hausaufgaben)
  • der Organisationserlass über die Unterrichtsversorgung usw.

Ferner enthält das Buch viele praktische Tipps und Hinweise für die Elternarbeit sowie eine Muster-Geschäftsordnung für Elternbeiräte, eine Mustereinladung für Elternabende, zahlreiche Beiträge zum rechtlichen Status und zum Informationsrecht der Eltern sowie zur Öffentlichkeitsarbeit der Elternvertretungen, zum Schulhaushalt und der Lernmittelfreiheit, zur Aufsichtspflicht und der Unfallversicherung, zum Datenschutz, zu den außerunterrichtlichen Veranstaltungen und zur Schülerbeförderung, zur Ersten Hilfe und zum Urheberrecht, zur Schülermitverantwortung, zum Thema Religion und Schule usw.

Kurz gesagt: Es ist alles drin, was Elternvertreter*innen wissen wollen und wissen sollen.

Die Autor*innen des Eltern-Jahrbuchs Michael Rux und Inge Goerlich sind profunde Kenner des Schul- und Elternrechts. Sie kommentieren die für Laien oft schwer verständliche rechtliche Materie aus der Perspektive von engagierten Elternvertreter*innen.

 

ISBN: 978-3-944970-37-0

 

Auszug aus dem Eltern-Jahrbuch 2023:

 

Was tun gegen Schülerfotos in sozialen Medien?

Frage: Ich finde es nicht gut, dass ziemlich unpassende, peinliche Fotos unserer Kinder bei Vorführungen auf dem Schulfest auf der Schul-Homepage eingestellt sind. Darf das die Schule überhaupt? Und: Dürfen andere Eltern mein Kind eigentlich in der Schule fotografieren?

Antwort: Vor der Veröffentlichung von Fotos, Filmen, Tonaufnahmen in digitalen Medien im Internet/Intranet oder in Printmedien (z.B. Schülerzeitschriften), auf denen minderjährige Schüler*innen abgebildet oder identifizierbar sind, ist schriftlich oder elektronisch die Einwilligung der Erziehungsberechtigten einzuholen, nach Vollendung des 14. Lebensjahres zusätzlich auch von den betroffenen Schüler*innen, sofern die Veröffentlichung nicht zur Erfüllung des Bildungsauftrags zwingend erforderlich ist. So bestimmt es die VwV a Datenschutz (Schulen) Nr. 2.1.4. Sie können sich also wehren.

Dies gilt übrigens auch, wenn solche Darstellungen über soziale Medien an andere Personen weitergegeben oder ausgetauscht werden sollen. Gegebenenfalls muss beispielsweise die Pausenaufsicht einschreiten, wenn das per Handy auf dem Schulhof erfolgt. Siehe hierzu auch im Beitrag Mobbing.

Diese weltweite Verbreitungsmöglichkeit (und leider auch die Sucht mancher Leute, sich und ihre Kinder global bildlich zu produzieren) ist der Hauptgrund dafür, dass manche Schulen das Fotografieren bei Schulveranstaltungen aller Art per a Hausordnung verbieten. Dies ist ein trauriges Beispiel dafür, dass die Unvernunft einiger Mitmenschen dazu zwingt, die Bewegungs- und Handlungsfreiheit aller einzuschränken. Aber wer weiß, was mit vermeintlich harmlosen Fotos alles angestellt werden kann (Beitrag „Missbrauch“ und  Sexuelle Gewalt), muss Verständnis für diese Einschränkungen aufbringen.

 

Müssen Lehrkräfte Sprechstunden anbieten?

Frage: An unserer Schule gibt es immer wieder Probleme mit den Sprechstunden: Manche Lehrkräfte verweisen die Eltern auf den „Elternsprechtag“. Sie bieten sonst keine Termine an.

Antwort: In § 3 der Elternbeiratsverordnung steht unmissverständlich: „Unbeschadet dienstlicher Regelungen stehen die Lehrer den Eltern in Sprechstunden zur gegenseitigen persönlichen Aussprache und Beratung zur Verfügung.“ Dies ist also eine Dienstpflicht. An vielen Schulen ist es üblich, den Eltern durch Aushang, durch ein Merkblatt oder auf der Schul-Homepage die (in der Regel wöchentlichen) Sprechstundentermine der Lehrkräfte mitzuteilen. Dann kann man sich über das Sekretariat anmelden.

Übrigens: Wenn beispielsweise berufstätige Eltern für dieses Gespräch mit der Lehrkraft extra Urlaub nehmen müssten und deshalb nicht in die übliche Sprechstunde am Vormittag in die Schule kommen können, ist die Vereinbarung eines anderen, passenden Termins geboten. Sollte es hierbei Probleme geben, ist es das gute Recht der Eltern, sich an die Schulleitung zu wenden und um Abhilfe zu bitten.

Zwar können die Schulen darüber hinaus „Elternsprechtage“ durchführen: Dann sind die Lehrkräfte in der unterrichtsfreien Zeit während eines bestimmten Zeitraums in der Schule für Gespräche mit den Eltern anwesend. Aber wenn die Eltern dies wünschen, müssen die Lehrkräfte unabhängig hiervon auch zu individuellen Gesprächen zur Verfügung stehen. Dies gilt auch im Zeichen der Corona-Pandemie. Dabei sind jedoch die Hygiene-Vorschriften zu beachten.

Mehr dazu steht in den Beiträgen Eltern (Allgemeines) und Elternbeirat (EltBVO) § 3.